Satzung

WareHouseStage e.V.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „WareHouseStage e.V.“, im Weiteren Verein genannt. Er ist als Verein im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Gummersbach.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein nimmt kulturelle Aufgaben insbesondere in der Stadt Gummersbach wahr, mit dem Ziel, das kulturelle Leben der Stadt zu intensivieren.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er kann zur Erfüllung der Vereinszwecke eigene Gesellschaften gründen.
(3) Der Verein hat sich folgenden Aufgaben verschrieben:

  • Förderung des gemeinsamen Erlebens als kultureller Aspekt des menschlichen Zusammenlebens und sozialer Wertevermittlung.
  • Förderung von Kulturarbeit, Künstlern, künstlerischen Produktionen/Projekten und deren Aus- und Weiterbildung.
  • Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen.
  • Interessenvertretung und fachliche Beratung von Kulturschaffenden, Künstlern und kulturinteressierten Bürgern.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Punkte verwirklicht:

  • Selbstlose Organisation vielfältiger kultureller Veranstaltungen und Angebote für die Allgemeinheit, z. B. Konzerte, Theaterinszenierungen, literarische Veranstaltungen
  • Betreuung und Förderung musikbegeisterter, -talentierter und -schaffender Kinder und Jugendlicher durch Profi- und Hobbymusiker.
  • Betreuung und Förderung Ton- und Filmtechnik begeisterter Kinder und Jugendlicher durch Techniker.
  • Anwendung des „philosophischen Kulturbegriffs“ im weiteren Sinne. Das bedeutet, Kultur ist der Ausdruck der praktischen und geistigen Entwicklung, sowie der Fähigkeit des Menschen in Wechselwirkung mit seiner Umwelt, der Natur und den gesellschaftlichen Verhältnissen. Darüber hinaus wird ein aktives Vereinsleben organisiert, aus dem heraus sich neue Ideen und Projekte entwickeln sollen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, öffentliche Mittel, sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Vereinsmitglieder versehen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann Mitgliedern des Vereins eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Auslagen, die Mitgliedern des Vereins oder des Vorstands durch im Interesse des Vereins wahrgenommene Aufgaben entstehen, werden, wenn dies auf Beschluss des Vorstands oder im Einvernehmen mit den Vorsitzenden des Vorstands erfolgt ist, erstattet.
(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Vereinsziele unterstützen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine beschließende Stimme.
(3) Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die sich dem Vereinszweck verpflichtet fühlen und diesen durch aktiven Beitrag fördern. Fördermitglieder besitzen eine beratende Stimme.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen ernannt werden, die durch die Wahrnehmung von Funktionen und Verantwortung zur Förderung und Propagierung des Vereinszweckes beitragen. Sie besitzen eine beratende Stimme.

§5 Aufnahme
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen und an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragssteller mitzuteilen und bedarf keiner Begründung. E-Mail gilt als schriftlich.

§6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten; die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. E-Mail gilt als schriftlich.
(2) Ausschluss
(3)Tod.

§7 Ausschluss
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied muss die Möglichkeit der Verteidigung eingeräumt werden.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, und diesen Betrag auch nach zweifacher Mahnung durch den Vorstand nicht voll entrichtet. Die Mahnung wird per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse übermittelt. Die Mahnung setzt eine Frist zum Ausgleich des Rückstandes. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Mahnung als unzustellbar zurückkommt.Die Streichung erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, welcher dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

§8 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe wird in der Beitragsordnung festgehalten.
(2) Die Regelung der Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, oder zusätzlich bei erforderlichem Interesse des Vereins statt.
(2) Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung innerhalb einer Frist von 7 Tagen durch den Vorstand zu erfolgen. E-Mail gilt als schriftlich.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens 48 Stunden vor dem Termin zur Mitgliederversammlung vorliegen. Eine Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung während der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Anträgen zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereines ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder durch Personenwahl.
Die Mitgliederversammlung ist außerdem zuständig für
  • a) die Entlastung des Vorstandes
  • b) die Festsetzung der Beitragshöhe
  • c) Beschlüsse über Satzungsänderungen
  • d) die Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds nach vorherigem, fristgerechtem Antrag.
  • e) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Berichtes des Kassenprüfers
  • f) die Auflösung des Vereins.

§12 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und maximal fünf Personen (dem Vorsitzenden, 1-3 stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister)
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Die/Der Vorsitzende, die stellv. Vorsitzenden und die/der Schatzmeister/in sind für alle Vertragsschlüsse, außer Bankgeschäfte, einzelvertretungsberechtigt. Für Bankgeschäfte sind lediglich die/der Vorsitzende und die /der Schatzmeister/in einzelvertretungsberechtigt.
(4) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinsam berechtigt.
(5) Jede Änderung im Vorstand ist unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht anzumelden.
(6) Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder, bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Vorstand. Der Vorstand kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung neue Vorstandsmitglieder ernennen.

§13 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereines, für die nach dieser Satzung die Mitgliederversammlung nicht zuständig ist.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Gesamtvorstandsmitglieder gefasst.
(4) Der Vorstand kann zur Organisation und Durchführung von Veranstaltungen Arbeitskreise bilden.

§14 Protokolle
Die Beschlüsse in Sitzungen des Vorstands und in Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und den Vereinsmitgliedern in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

§15 Kassenführung
Die Kassengeschäfte erledigt der Schatzmeister. Er ist berechtigt:

(1) Zahlungen für den Verein anzunehmen und sie zu bescheinigen.
(2) Zahlungen für den Verein zu leisten.
(3) Er fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres eine Buchführung an, welche der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
(4) Zwei Kassenprüfer haben zuvor die Kassenführung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.
(5) Der Schatzmeister hat auf Verlangen des Vorstandes die momentane Finanzlage mitzuteilen.


§16 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege des Vereins sachlich und rechnerisch. Die Prüfung der Kasse bestätigen sie durch ihre Unterschrift.
(3) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Schatzmeisters.


§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder eine andere steuerlich begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kultur und Bildung.

§ 18 Datenschutz
Mitglieder des Vereins, welche Zugang zu personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern auf Datenträgern oder in sonstiger Form haben, sind nicht berechtigt, diese Daten zu anderen Zwecken als zur Verwaltung und Organisation des Vereins zu verwenden. Einschlägige Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung, sind entsprechend anzuwenden.

§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.